Neu: Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) seit 01.04.2012

 

Mit der Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ist der Vermittlungsgutschein seit April 2012 zu einem Regelinstrument der Arbeitsmarktpolitik geworden und als  "Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein" in den § 45 SGB III - Maßnahmen zur Aktivierung  und beruflichen Eingliederung - integriert worden.

 

Damit ist der Adressatenkreis erheblich erweitert worden, denn jetzt können alle Arbeitsuchende schon ab dem ersten Tag der Arbeitsuchendmeldung als Ermessensleistung einen Vermittlungsgutschein von Ihrer Arbeitsagentur oder Ihrem Jobcenter bekommen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III).

 

Gesetzlichen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein haben Sie weiterhin, wenn Sie mindestens 6 Wochen arbeitslos sind und im Leistungsbezug der Arbeitsagentur stehen (§ 45 Abs. 7 SGB III).

 

Wenden Sie sich zur Beantragung eines Vermittlungsgutscheins bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige Agentur für Arbeit oder Ihr Jobcenter.

Mit einem Vermittlungsgutschein können Sie einen oder mehrere private Arbeitsvermittler Ihrer Wahl mit der Suche nach einer für Sie passenden Arbeitsstelle beauftragen.

 

Wenn Sie im Besitz eines gültigen Vermittlungsgutscheins sind, ist die Vermittlung für Sie kostenlos.

Weitere Informationen finden Sie auch auf dem Vermittlungsgutschein oder erfahren Sie vom privaten Arbeitsvermittler oder Ihrer Bundesagentur für Arbeit.